Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den
Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02
bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den
Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen
432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind
durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget
ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben
der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die
Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige
Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25.
Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden.
Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann
der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget
für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben
können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet
werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 - Zuführungen für
Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht
zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht
zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen
Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.