Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den

Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02

bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den

Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je

Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.

(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen

432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302

(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur

Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind

durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das

Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag

bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den

nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des

jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget

ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben

der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe

529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die

Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige

Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25.

Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden.

Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann

der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget

für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben

können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der

Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet

werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder

eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim

Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im

jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung

des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 - Zuführungen für

Investitionen - herangezogen werden.

(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht

zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der

Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht

zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der

Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26

Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze

entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und

Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die

Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen

veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die

Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen

Regelungen getroffen sind.

(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6